
Ein politischer Beschluss sollte eigentlich ein Leitfeuer sein, das für Bürger:innen und Verwaltung verlässlich den Weg weist. Doch was passiert, wenn dieses Feuer je nach Windrichtung mal hierhin, mal dorthin flackert und am Ende mehr Verwirrung als Klarheit stiftet? Genau diesen Eindruck muss man gewinnen, wenn man die jüngsten Diskussionen des Karlskroner Gemeinderats zum Thema Kleinfeuerwerk verfolgt. Eine erst kürzlich geschaffene Klarheit wird plötzlich zur flexiblen Auslegungssache. Das wirft eine Frage auf: Wie verlässlich war die Entscheidung des Gemeinderats in diesem Fall?
Die Rechtslage und die abgelehnte Regelung vom April
Die gesetzliche Lage1externer Link, Bundesministerium der Justiz: Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) § 23, aufgerufen am 28.6.2025] ist klar: Kleinfeuerwerke sind unter dem Jahr grundsätzlich verboten, Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung. Um hierfür eine klare Linie zu schaffen, stand am 7. April2interner Link, Öffentliche Gemeinderatsitzung vom 7. April 2025: 10. Abbrennen von Kleinfeuerwerke, aufgerufen am 28.6.2024 die Einführung einer offiziellen Regelung zur Debatte. Doch der Antrag der Verwaltung, den Auftrag zur Schaffung solcher Regeln zu erteilen, wurde bei Stimmengleichheit (8:8) abgelehnt. Die logische, im Gremium verstandene Konsequenz: Ohne eine Satzung fehlen die geforderten Entscheidungsgrundlagen. Ergo bleiben Kleinfeuerwerke ausschließlich zur Silvesterzeit zulässig. So wie es das Gesetz vorsieht. Eine klare Sache, dachte man.
Der Wille, der Widerspruch und der (umgebogene) Weg
Nur zwei Sitzungen später3interner Link, Öffentliche Gemeinderatsitzung vom 23. Juni 2025: Antrag auf Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 2 zum „BergBeatz“ der Freiwilligen Feuerwehr Pobenhausen e.V., aufgerufen am 28.6.2024 steht ein nachvollziehbarer Wunsch im Raum: Ein Feuerwerk für ein Vereinsjubiläum. Man muss sagen: Wohl alle im Gremium gönnten der Feuerwehr Pobenhausen dieses Highlight. Doch der Wunsch stand im klaren Widerspruch zur Konsequenz des April-Beschlusses. Dies war auch einzelnen Ratsmitgliedern bewusst. Statt jedoch zu dieser Konsequenz zu stehen, starteten einige andere eine bemerkenswerte rhetorische Übung, um die vergangene Diskussion passend für den aktuellen Wunsch umzudeuten. Dass am Ende drei Mitglieder konsequent bei ihrer Haltung blieben und gegen den Antrag stimmten, zollt Respekt. Dennoch entschied sich die Mehrheit für die Neuinterpretation. Der Fels in der Brandung entpuppte sich als formbare Masse.
Flickschusterei statt glaubwürdiger Kurskorrektur
Das eigentliche Problem ist nicht, dass der Gemeinderat seine Meinung ändert. Das Problem ist, wie er es in diesem Fall tut. Immer wieder fiel die Bemerkung, man habe die Sache im April „nicht zu Ende gedacht“. Das mag sein. Ein solcher Fehler lässt sich korrigieren. Die glaubwürdige Lösung wäre gewesen, dem Antrag stattzugeben UND gleichzeitig zu beschließen, die abgelehnte Regelung erneut auf die Tagesordnung zu setzen. Das wäre ein ehrliches Eingeständnis gewesen. Stattdessen genehmigt man eine Ausnahme und will fortan „von Fall zu Fall“ entscheiden. Das ist keine Strategie, das ist Flickschusterei. Sie opfert die Verlässlichkeit für kurzfristige Bequemlichkeit und hinterlässt den fatalen Eindruck, dass Regeln nur so lange gelten, bis sie unbequem werden.
Fazit
Das jüngste Vorgehen des Gemeinderats in Sachen Feuerwerk hinterlässt einen faden Beigeschmack. Es ist ein Lehrstück darüber, wie schnell politisches Kapital und Vertrauen verspielt werden können. Die Bürger:innen Karlskrons haben eine klare und verlässliche Führung verdient. Es wird Zeit, dass das Gremium entscheidet, ob seine Worte Gewicht haben oder ob sie am Ende nur Schall und Rauch sind und wirkungslos verpuffen.
Einzelnachweise
- 1externer Link, Bundesministerium der Justiz: Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) § 23, aufgerufen am 28.6.2025]
- 2interner Link, Öffentliche Gemeinderatsitzung vom 7. April 2025: 10. Abbrennen von Kleinfeuerwerke, aufgerufen am 28.6.2024
- 3interner Link, Öffentliche Gemeinderatsitzung vom 23. Juni 2025: Antrag auf Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 2 zum „BergBeatz“ der Freiwilligen Feuerwehr Pobenhausen e.V., aufgerufen am 28.6.2024
Ich verstehe die Frustration hinter diesem als „fadenscheinig“ empfundenen Ablauf. Aber ich gebe auch zu bedenken, dass man Dinge überregulieren kann. In unserem Bestreben, für alles eine klare Regel formulieren zu wollen, verstricken wir uns oft selbst, weil wir erst im Nachhinein feststellen, dass wir uns damit dringend benötigte Auslegungsspielräume verbauen, die für eine sinnvolle Anwendung dieser Regeln erforderlich sind. Insofern halte ich eine nicht existierende (also eine „von Fall zu Fall“) Regelung durchaus für akzeptabel, solange man sich in den Bewertungskriterien jeweils einig ist. Wenn diese Einigkeit allerdings nicht besteht, wäre es gut, diese Kriterien einmal festzuschreiben und darüber abzustimmen.